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An dieser Stelle stehen keine ellenlangen Gesetzestexte. Sie finden hier keine Abdrucke von Verordnungen oder Ausführungsbestimmungen spezieller Rechtsvorschriften. Die Zeit der Lektüre können Sie für sich bzw. Ihr Unternehmen sinnvoller nutzen. Sie können uns vertrauen, dass wir für Sie das Wichtige lesen! Wir sind der Meinung, Neuigkeiten aus unserer Kanzlei sind interessanter. Sie erhalten ein besseres Gefühl für unser Denken und Handeln. So informieren wir Sie kurz und bündig über Neues aus unserem Kompetenzteam.

 

Rundschreiben vom 3. 6. 2022

Die Grundsteuerreform 2022 – auch Sie sind gesetzlich verpflichtet

Sehr geehrte Mandanten,
wie Sie bestimmt schon aus den Medien erfahren haben, müssen in Deutschland rund 35 Millionen Grundstücke neu bewertet werden.

Als Eigentümer eines (privat genutzten/betrieblichen/land- und forstwirtschaftlichen) Grundstücks sind Sie zum Zwecke der Neubewertung gesetzlich verpflichtet, eine digitale Feststellungerklärung in der Zeit vom 01.07.2022 bis 31.10.2022 abzugeben.

Für die Erstellung dieser Feststellungserklärung ist im Vorfeld einiges an Vorbereitung zu treffen. Als Ihr Berater unterstützen wir Sie sehr gerne dabei und übernehmen für Sie die Erstellung der erforderlichen Erklärung sowie die entsprechende Abwicklung mit dem Finanzamt. Hierfür setzen wir eine spezielle Software ein, bei der die benötigten Daten digital zusammengestellt werden können.

Um unseren Arbeitsumfang abzuschätzen und das effektive Beibringen der benötigten Daten / Unterlagen zu organisieren, bitten wir Sie um Beantwortung der beigefügten Fragen (hier downloaden) und die Rücksendung der Angaben bis zum 21.06.2022.

Für weitergehende Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

K. Lüttgenau + M. Thunich

Rundschreiben vom 26. 1. 2022

ÄNDERUNG DES TRANSPARENZREGISTERS / ANGABE DER WIRTSCHAFTLICH BERECHTIGTEN

Sehr geehrte Damen und Herren,

bisher galt es als ausreichend, dass sich Ihre notwendigen Angaben zu den wirtschaftlich berechtigten Personen aus dem Handels- oder Vereinsregister ergeben. Eine Meldung im Transparenzregister war nicht gesondert erforderlich.

Seit dem 01. August 2021 wird die Mitteilungspflicht im Transparenzregister aufgrund einer Gesetzesänderung auch auf Ihre Gesellschaft ausgeweitet. Von der Meldepflicht ausgenommen sind lediglich nicht eingetragene Vereine, Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Stille Gesellschaften sowie Erbengemeinschaften. Für eingetragene Vereine besteht eine Sonderregelung, wonach deren Daten automatisiert in das Transparenzregister übertragen werden.

Das Transparenzregister ist unter https://www.transparenzregister.de aufrufbar. Die notwendigen Eintragungen sind dort elektronisch vorzunehmen.

Derzeit besteht für Ihre Gesellschaft eine Übergangsfrist bis zum 30.06.2022, sofern es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt und bis zum 31.12.2022 in allen anderen Fällen, insbesondere Personengesellschaften).

Bitte beachten Sie, dass es sich bei Verstößen gegen die oben genannten Transparenzpflichten nach Ablauf der Übergangsfrist um eine Ordnungswidrigkeit handelt, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

K. Lüttgenau + M. Thunich

Rundschreiben vom 9. 11. 2021

Steuerliche Hinweise zum Jahresende 2021

Sehr geehrte Mandanten,
Sie haben das Rundschreiben mit Hinweisen zum Jahresende 2021 erhalten.
Auf folgende Punkte wollen wir Sie insbesondere hinweisen:

Für Gewerbebetriebe und Selbständige
Sofortabschreibung für Computerhardware und Software (Textziffer 23)
Erhöhte Anforderungen an die steuerliche Abzugsfähigkeit für Bewirtungsaufwendungen (Textziffer 30), allerdings unterliegen Bewirtungsleistungen bis zum 31.12.2022 weiterhin dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % (Textziffer 55)
Erhöhung des monatlichen steuer- und sozialversicherungsfreien Betrags bei Gutscheinen und Sachbezügen an Arbeitnehmer auf 50,00 Euro (Textziffer 35)
Für alle Einkommensteuerpflichtigen
Steuerbegünstigte Umweltförderung (Textziffern 38, 39 und 43)
Neues zu Dienst- und Handwerkerleistungen (Textziffern 58 und 59)

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

K. Lüttgenau + M. Thunich

Rundschreiben vom 20. 10. 2021

Steuern Sie Ihre Steuern - mit uns
In einigen Wochen endet das Kalenderjahr 2021. Hierzu ermittelten wir Ihre voraussichtliche Situation für Einkommen-, Gewerbe- bzw. Körperschaftsteuer- unser kostenloser Service für Sie. Als Grundlage hierfür dienten die Vorjahreswerte und Ihre aktuelle Finanzbuchhaltung. ln der beigefügten Aufstellung erkennen Sie den zu erwartenden Stand der Dinge.
Falls Nachzahlungen für Sie entstehen sollten, sind diese erst Mitte bis Ende des Jahres 2022 zu leisten.
Noch können wir “kreativ” eingreifen und Ihre Steuersituation so steuern, wie es Ihren finanziellen Zielen entspricht. Wir können gemeinsam den richtigen Kurs für die Zukunft festlegen und mögliche Aktionen in der Steuergestaltung aktiv in die Wege leiten.
Vereinbaren Sie dafür ein Gespräch mit uns. Wir unterstützen Sie darin, ihr Steuerrad aktiv in den Händen zu halten.
Wir freuen uns auf Sie.

Mit freundlichen Grüßen

K. Lüttgenau + M. Thunich

Rundschreiben vom 29. 06. 2021

Digitale Weiterentwicklung
Corona hat´s gezeigt, digital geht dann doch alles: Unternehmen online
Corona war plötzlich da und auf einmal war halb Deutschland im Homeoffice.
Besprechungen fanden über Videokonferenzen statt, man war quasi gezwungen digital zu werden.
Wir als Kanzlei stellen Ihnen gern den „Schlüssel für die digitale Welt“ vor.
Unternehmen online ist das Zauberwort.
Einige Mandanten nutzen es schon seit Jahren mit großem Erfolg. Unternehmen online ist DAS Hilfetool,
um Ihre Buchführung zu digitalisieren, den Zahlungsverkehr nahezu automatisiert vorzunehmen,
Angebote zu schreiben, die Auswertungen anzuschauen und vieles mehr. Das auch noch zu jeder Zeit und überall auf der Welt. Selbstverständlich eignet sich dieses Tool auch sehr gut zur Vorbereitung auf die zukünftige, digitale Steuererklärung.
Werden Sie digital und erleichtern sich das Leben. Wir helfen Ihnen gerne dabei, sprechen Sie uns an.

Mit freundlichen Grüßen

K. Lüttgenau + M. Thunich

Rundschreiben vom 29. 03. 2021

Update zum Rundschreiben Steuerliche Hinweise zum Jahresende 2020
Anfang Dezember 2020 haben Sie von uns das Rundschreiben "Steuerliche Hinweise zum Jahresende 2020" erhalten.
Das zum Ende des Jahres beschlossene Jahressteuergesetz 2020 hat zu Änderungen geführt.
Auf folgende Punkte wollen wir Sie besonders hinweisen:
Arbeitgeber können auch bis zum 30.06.2021 den Corona-Bonus von insgesamt 1.500,00 € steuer- und sozialversicherungsfrei an ihre Arbeitnehmer bezahlen (Textziffer 1)
Ab 2022 wird die Freigrenze für Gutscheine von 44,00 € auf 50,00 € erhöht (Textziffer 5)
Für weitergehende Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

K. Lüttgenau + M. Thunich

Rundschreiben vom 10. 02. 2021

Steuern Sie Ihre Finanzen - mit uns
Wir wollen Sie auch während der Coronakrise unterstützen und Sie über die aktuellsten Entwicklungen informieren. Hier finden Sie ein paar detailierte Informationen zu folgenden Themen:
Praktische Abwicklung
Bei der Bewältigung der Finanzsituation der Corona-Krise können Sie auf uns zählen. Ob Soforthilfe, Überbrückungshilfen I, II und III, Novemberhilfe, Dezemberhilfe evtl. Januarhilfe, wir haben alles im Blick und überprüfen regelmäßig die Voraussetzungen der einzelnen Programme. Dies ist sehr zeitaufwändig, da sich fast täglich die Voraussetzungen / Grundlagen für die einzelnen Programme ändern.
Gleichzeitig prüfen wir regelmäßig und kostenlos für alle Unternehmen, denen wir die Buchführung erstellen und die sich in der Krise befinden, ob die Voraussetzungen für ein Förderprogramm erfüllt sind. Wir melden uns dann automatisch bei Ihnen, wenn Sie eins der Programme beantragen können. Bitte rufen/schreiben Sie uns aus diesen Gründen nicht an, da wir aktuell arbeitsüberlastet sind.
Die dann folgenden Arbeiten (Antrag / Darlegung der erforderlichen Grundlagen / Ermittlung des Förderbetrages / Schriftverkehr mit der zuständigen Behörde) werden wir berechnen.
Da erst am Ende aller Berechnungen der Förderbetrag feststeht, kann es im Einzelfall dazu führen, dass der Erstattungsbetrag kleiner ist als unsere Gebühr. Dies ist leider nicht anders machbar, da die Ermittlungen sehr kompliziert sind und das Ergebnis nicht vorab geschätzt werden kann.

Aktuelle Steuerstundungen / Nichtzahlung von USt 1/11 als weitere Coronahilfen
Aufgrund der aktuellen Hinweise aus der Finanzverwaltung ist die Stundung bis zum 30.06.2021 möglich, soweit das Unternehmen sich Corona-bedingt in einer Krise befindet. Über den 30.06.2021 hinaus ist eine weitere Stundung mit Ratenzahlung bis 31.12.2021 möglich, wobei der Stundungsbetrag monatlich zu mindestens 1/6 bezahlt werden muss.
Diese Regelungen gelten für folgende Steuerzahlungen:

  • Umsatzsteuervoranmeldung 12/2020
  • Umsatzsteuervoranmeldung 01/2021
  • Körperschaftsteuer-Vorauszahlung zum 10.03.2021
  • Einkommensteuer-Vorauszahlung zum 10.03.2021
  • Gewerbesteuer-Vorauszahlung zum 15.02.2021.
    Hier sind allerdings die Städte in der Verantwortung, d.h. diese müssen nicht die o.a. Regelungen übernehmen.
Folgende Steuer ist, bei Vorliegen der o.a. Voraussetzung, nicht zu bezahlen:
  • Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung (1/11) für 2021

Mit freundlichen Grüßen

K. Lüttgenau + M. Thunich

Kann man einen Hund von der Steuer absetzen?


Messebanner Tag der Ausbildung

Den „Tag der Ausbildung“ verwandeln die Steuerberater Klaus Lüttgenau und Matthias Thunich in ein „Trainingslager für Steuerfragen“. Den Dschungel der verschiedenen Steuerarten, Bestimmungen und Gesetze können interessierte Schülerinnen und Schüler in einem Steuer-Quiz durchqueren. Bei den kniffligen, aber auch überraschenden bis lustigen Fragen könnten auch so manche Eltern ist Grübeln kommen:
Kann man einen Hund von der Steuer absetzen? Oder mit wie vielen Jahren muss ein Bürger eine gesetzlich vorgeschriebene Steuererklärung abgeben, schon mit der Geburt oder erst mit 16 Jahren?
Für alle Quiz-Kandidaten gibt es Preise. Antworten und weitere interaktive Aktionen sind am Stand der Kanzlei Lüttgenau + Thunich erlebbar.

Mit freundlichen Grüßen

K. Lüttgenau + M. Thunich

30-jähriges Jubiläum von Nik Freund in unserer Kanzlei


Zeitungsartikel  BM

Mit freundlichen Grüßen

K. Lüttgenau + M. Thunich

Das Team

Spendenaktion

Das Team unserer Kanzlei unterstützt seit 2002 immer zu Weihnachten die Radevormwalder Kindergärten mit einer Spende. Durch diese jährliche Aktion kamen bisher schon über 45.000 € zusammen, die für den „Nachwuchs“ von Radevormwald gespendet wurden.

Die Kanzlei

Werbegemeinschaft

Die Kanzlei ist seit über 40 Jahren in Radevormwald vertreten und mit deren Geschäftswelt verbunden. Als Mitglied der Werbegemeinschaft Radevormwald "Rade lebt e.V." unterstützten wir lokale Projekte und fördern den Erhalt der Innenstadt.

Herr Thunich

Heimat- und Verkehrsverein Radevormwald e.V

ist seit 2013 im Vorstand des Heimat- und Verkehrsverein Radevormwald e.V tätig, momentan als 2. Schatzmeister.

Seit November 2000 ist er im Kirchenvorstand der kath. Pfarrgemeinde St. Marien Radevormwald. Er ist stv. 1. Vorsitzender/Geschäftsführer und gesetzlicher Vertreter der Kirchengemeinde wenn der Pastor verhindert ist.

Herr Lüttgenau

Radevormwalder Unternehmer Netzwerk

war 2004 einer der Mitgründer des Radevormwalder Unternehmer Netzwerkes „RUN“.
Seitdem ist er Mitglied des RUN-Orgateams, das schon über 30 Veranstaltungen für die Unternehmer von Radevormwald organisiert hat.

Er ist 1. Vorsitzender vom Arbeitskreis der steuerberatenden und prüfenden Berufe.
Der Zusammenschluss dient zur Fortbildung und dem Gedankenaustausch von Kollegen aus Radevormwald, Remscheid, Solingen, Wuppertal und Wermelskirchen.